030 33 77 19 96
VBuW
Mindestlohn
Mindestlohngesetz
Ab dem 1.1.2015 hat in Deutschland grundsätzlich jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2022 9,82 Euro, er erhöht sich am 01.07.2022 auf 10,45 Euro und am 01.10.2022 auf 12,00 Euro brutto je Zeitstunde.
Dem Mindestlohngesetz unterfallen grundsätzlich alle Arbeitnehmer und sonst abhängig Beschäftigten. Der Mindestlohnanspruch folgt direkt aus dem Gesetz und gilt auch für geleistete Überstunden und unabhängig von der tatsächlich vereinbarten Vergütung. Dies führt dazu, dass in jedem Entgelt immer der Mindestlohn als Basis enthalten ist, so dass Umgehungen der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen sind.
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist unabdingbar, d.h. er kann weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen, noch individualvertraglich, noch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden. Auch kann auf den Anspruch auf Mindestlohn grundsätzlich nicht verzichtet werden.
Die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns wird durch die Zollverwaltung kontrolliert, welche zum Zweck der staatlichen Durchsetzung des Mindestlohns mit umfangreichen Polizeibefugnissen ausgestattet worden sind.
Sie möchten gern Mitglied im Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V. werden?

Gesetze/ Rechtsprechung
WEITERE THEMEN